Kinder in China

Die Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung chinesischer Waisenkinder".

1.2
Gemäß § 57 BGB soll der „Verein zur Förderung chinesischer Waisenkinder (VFCW)“ mit Sitz in München in das Vereinsregister beim Amtsgericht München – Registergericht – eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird dem Vereinsnamen der Zusatz „e.V.“ beigefügt.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Vermögensanfall

2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke und der Jugendhilfe. Er wird verwirklicht durch die Errichtung und den Unterhalt eines Waisenhauses in der Stadt Zhengzhou (Provinz Henan, China) und anderen Landesteilen von China.

2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen; die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, die es unter Beachtung des Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

3.2
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche, gegenüber dem Verein abzugebende Erklärung des Mitglieds bzw. seines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch eine fristlose Kündigung erfolgen; der Austritt eines Mitgliedes darf nicht erschwert werden.
Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

6.1
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Neuwahl im Amt.

6.2
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen vorzeitig aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

6.3
Entscheidungen trifft der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entweder in Vorstands-sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen sind, oder, wenn im konkreten Fall alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, in einem formlosen, gegebenenfalls auch telefonischen Umlaufverfahren gefasst; bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

6.4
Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
  • Entscheidungen über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

7.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei eine mit Absendung des Einladungsschreibens beginnende Frist von zwei Wochen einzuhalten ist.

7.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in gleicher Weise einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer solchen Versammlung schriftlich unter Nennung des Grundes beantragt.

7.4
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach den Bestimmungen der Satzung einberufen ist und mindestens 5% der Mitglieder, aber nicht weniger als 5 Mitglieder anwesend sind.

7.5
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die im Einladungsschreiben bezeichnete Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.

7.6
Soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

7.7
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter oder, falls eine andere Person als Schriftführer bestimmt wurde, von dieser zu unterzeichnen ist.

§ 8 Änderung der Satzung

8.1
Die Änderung der Satzung oder von Zusätzen zu dieser bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlungen.

8.2
Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.

Satzung vom 17.2.2006, geänderter Beschluß vom 20.3.2006. In Absprache mit den Gründungsmitgliedern wurden § 1 und 3 geändert.

  • Zweck des Vereins:
    Förderung mildtätiger Zwecke und der Jugendhilfe
  • Download als PDF
    Eintragung Vereinregister
  • Download als PDF
    Freistellungsbescheid
  • Download als PDF
    Nachtragssitzung